Would it be possible to make the Hitler leader and more importantly, the swastika symbols for Germany a "additional and optional" download?
Because as it is for now, this mod is unplayable to anyone situated in Germany (and probably some other countries as well).
Why? Because anyone falling under german law that DLs your mod as it is now commits a crime. Not a simple offense, but a strongly punishable crime, mind you.
To make your mod safely playable to people situated in Germany you have to do two things:
- remove any name / connection that can be seen as a "glorification of Hitler, the third Reich etc. pp". Easiest way to do so, and one often (and till now successfully) used by the gaming industry is to rename that guy in the german version. Arnold Hiller suits just fine.
- remove all symbols that are outlawed in Germany (and a few other european countries). This includes the Swastika, SS runes and all derivations of those. Plus many others that where abused by the nazis.
As I wasn't able to find a complete list in english, here the german wikipedia entry:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsextreme_Symbole_und_Zeichen#Grafische_Symbole
If you find a "verboten" = forbidden and/or "strafbar" = punishable in the paragraph concerning a given sign, you should try to avoid it in the basic version of your mod.
My suggestion would be to make a basic version of your mod without that leader at all, and without those signs. And offer an optional "patch" for those that must have him. This would help those of us living in countries with stricter laws concerning the nazi history.
Just to say it again: as it is, having your mod, packed or ready to use, on an harddrive in Germany is a punishable crime. You can get sentenced to up to 3 years in jail, or to a fine. We ain't talking about stealing a candybar here guys.
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
[Bearbeiten] § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.